MiFID II: Das Debakel mit der Geeignetheit

Eine Untersuchung der Finanzaufsicht BaFin zur Praxis der Umsetzung der EU-Richtlinie MiFID II in Banken und Sparkassen brachte durchwachsene Ergebnisse. Vor allem ein Element überfordert fast alle Institute. Der Löwer-Kommentar

„Das Ergebnis der Untersuchung muss in mehrfacher Hinsicht zu denken geben und auch dem 34f-Vertrieb Sorgen bereiten.“

Der BaFin zufolge klappt die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen („Taping“) durch die Institute mittlerweile im Wesentlichen reibungslos. Auch die neuen Vorschriften zur Kostendarstellung werden überwiegend korrekt umgesetzt. Allerdings sei die Art der Darstellung noch immer sehr unterschiedlich und die Produkte daher schwer vergleichbar. Das liegt aber auch an den Vorschriften, wie die Behörde selbst einräumt.

Ein regelrechtes Debakel hingegen ist offenbar die Umsetzung der neuen Vorschriften bei der dritten zentralen Verhaltenspflicht: Der Geeignetheitserklärung. Sie war in fast 90 Prozent der überprüften Fälle unvollständig, so die BaFin.

Hintergrund: Mit der Geeignetheitserklärung, die das Beratungsprotokoll ersetzt hat, soll dokumentiert werden, dass die Situation und die Ziele des Kunden zum Beispiel in Hinblick auf Laufzeit und Risiko dem zuvor nach entsprechenden Kriterien definierten Profil des Finanzprodukts entsprechen („Zielmarkt“). Die neuen Vorschriften, die aus der EU-Richtlinie MiFID II resultieren, sind für die Institute Anfang 2018 in Kraft getreten.

Nur 11,3 Prozent vollständig

„Die meisten Banken und Sparkassen haben nach wie vor Mühe, ihren Kunden die Gründe für eine Anlageempfehlung zu erklären“, schreibt die Behörde dazu in ihrem neuesten BaFin-Journal. Für die Untersuchung hat sie die Aufzeichnungen von 40 Banken zu jeweils zehn Geschäftsvorfällen aus dem Januar 2019 überprüft, davon zehn Sparkassen, zehn Genossenschaftsbanken sowie insgesamt 20 Privat- und Auslandsbanken.

Ergebnis: Nicht weniger als 88,7 Prozent der Geeignetheitserklärungen waren unvollständig. „Nach wie vor begründen nur 11,3 Prozent der Geeignetheitserklärungen ihre Empfehlungen durch einen vollständigen Abgleich der Kundenvorgaben mit den Produkteigenschaften“, heißt es im BaFin-Journal.

Seite 2: „Unspezifische Standardformulierungen“

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